Das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG MV) legt fest, dass die Kita-Personalschlüssel durch eine Landesrahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der kommunalen und freien Träger festgelegt wird. Solange ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommt, legen die Landkreise und kreisfreien Städte den Personalschlüssel per Satzung fest. Das ist seit mehr als 15 Jahren der Fall.
Der Personalschlüssel ist ein wichtiger Faktor, der die tatsächliche Zeit einer pädagogischen Fachkraft in der direkten Arbeit mit den Kindern festlegt. Die Personalschlüssel sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten schlecht, wir als Kita-Gewerkschaft fordern hier endlich Veränderungen.
1. Forderung: auskömmliche Berechnung des Personalschlüssels sowie Offenlegung der Berechnung
Der Personalschlüssel ist ein rechnerischer Wert und drückt die mögliche gesamte Arbeitszeit einer pädagogischen Fachkraft im Verhältnis zu den zu betreuenden Kindern aus. Hierdurch wird also geregelt, wie viele Fachkraftstunden für eine Kindergruppe benötigt werden. Es werden bei der Berechnung Ausfallzeiten wie Urlaub, Krankheit etc. sowie die mittelbare pädagogische Arbeitszeit berücksichtigt
Ob die Ausfallzeiten in Schwerin auskömmlich – sprich realistisch – für die Berechnung des Schlüssels angesetzt werden, ist fraglich. ver.di vermutet, dass die zugrunde gelegten Zahlen nicht den tatsächlichen Ausfallzeiten entsprechen und – wenn überhaupt – mit viel zu geringen Werten in die Berechnung einfließen. Sollte dies der Fall sein, spiegelt sich das in einer viel zu geringen Personalstärke wider.
Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, bedarf es der Offenlegung der Berechnungsgrundlage. ver.di hat die Verwaltung bereits mehrfach im Rahmen der Überarbeitung der Kita-Satzung um die Übermittlung der Berechnungsgrundlage des Personalschlüssels gebeten. Eine Antwort haben wir bis heute nicht erhalten. Zudem fordern wir die Anpassung der Zahlen an die tatsächlichen Ausfallzeiten.
2. Forderung: 2,5 sind in der Regel nicht 5 - die Zeit für die mittelbare pädagogische Arbeit im Kindergarten ist nach dem KiföG anzusetzen
Das Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) regelt, welcher Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule anzusetzen ist. Hiernach werden in der Regel 5 Stunden pro Vollzeitstelle wöchentlich veranschlagt (§ 14 Abs. 4, Satz 2 KiföG M-V).
In der Beschlussvorlage des Jugendhilfeausschusses vom 06.11.2019 zur Kita-Satzungsänderung sind jedoch lediglich 2,5 Stunden veranschlagt.
Wir sagen: 2,5 Stunden sind in der Regel nicht 5 Stunden und fordern daher die entsprechende Anhebung und die Umsetzung der Gesetzesvorgabe.
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