Der Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (Bundesarbeitsgericht vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83).
Der Streik ist immer das letzte Mittel, um unsere Forderungen durchzusetzen. Daher ist es gerade dann notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer/innen sich auch beteiligen.
Jede Kollegin und jeder Kollege – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – darf an einem (Warn-)Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen wegen der (Warn-)Streikteilnahme sind unwirksam.
„Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig“ (Bundesarbeitsgericht vom 12. September 1984). „Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausgeschöpft sind“ (Bundesarbeits-gericht vom 21. Juni 1988 –1 AZR 651/86).
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb Streikenden nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die Beschäftigten brauchen keine Arbeitsleistungen erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.
Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di hat die wichtigsten Fakten "Streiks sind zulässig" und "Warnstreiks sind zulässig" (siehe Downloads) kurz zusammengefasst.....
Und wer es noch einmal ganz genau wissen will, dem empfehlen wir zum Download "Das Streikrecht von A-Z". Hier hat der Justiziar im ver.di-Landesbezirk NRW, Peter Berg, 80 Stichworte zu dem Thema erläutert, aktualisiert im Juni 2013 .
... werden auf dieser ver.di-Bundesseite beantwortet.
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